Kostenloser BAMF-Berufssprachkurs für Fachkräfte aus dem Gastgewerbe

Kursort: Hannover
Dauer: 4-5 Monate
Anmeldung: Freundallee 17, 30173 Hannover
Inhalt: Fachsprache und Kommunikation für das Gastgewerbe

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Beschreibung

Berufssprachkurs des BAMF für ausländische Fachkräfte aus dem Gastgewerbe

Zielgruppe: Auszubildende, Beschäftigte oder erwerbslose Fachkräfte aus dem Bereich im Gastgewerbe mit B1-Sprachniveau oder darüber.

Kursort: Hannover oder nach Vereinbarung

Termine: nach Vereinbarung

Kursumfang: mindestens 8 Unterrichtseinheiten (á 45 min) pro Woche (Gesamtdauer: 400 Unterrichtseinheiten)

Kurszeiten: nachmittags oder abends, Wochenendunterricht oder Blockunterricht, z. B. in den Ferien möglich

Anmeldung: nur nach persönlicher Beratung (Freundallee 17, 30173 Hannover)

Voraussetzungen:

  • abgeschlossene Berufsausbildung im Ausland (Gastgewerbe)
  • Deutschkenntnisse auf mind. Niveau B1 oder Nachweis entsprechender Kenntnisse durch einen Einstufungstest (wird bei uns durchgeführt)
  • Bereitschaft Anerkennungsantrag zu stellen/ Anerkennungsantrag schon gestellt
  • Teilnehmende brauchen eine Berechtigung zur Teilnahme gemäß §4 Abs. 1 Nr. 2 DeuFöv:
  • Erwerbslose  beantragen die Berechtigung beim Jobcenter/der Agentur für Arbeit
  • Beschäftigte stellen den Antrag beim BAMF

Unser Angebot für Unternehmen:

Diese Kursform bieten wir auch als Individualangebot für Unternehmen an, die einen eigenen Kurs für ihre Azubis bevorzugen. Kursumfang und Unterrichtszeiten werden auf die Bedürfnisse Ihres Unternehmens angepasst. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 7. Die Kosten werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vollständig übernommen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung!

Teilnehmerkreis:

An der Sprachförderung können grundsätzlich Auszubildende mit Migrationshintergrund teilnehmen, wenn bei ihnen ein Sprachförderbedarf besteht und sie sich in einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Abs. 1 SGB III befinden und aufgrund dessen zum Besuch der Berufsschule verpflichtet sind. Danach ist eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz be-trieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

Zu den förderungsberechtigten Personen gehören auch Menschen mit Migrationshintergrund, die sich in einer Einstiegsqualifizierung befinden und die Teilnahmevoraussetzungen der DeuFöV erfüllen.

Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Sprachförderung nur erhalten, wenn die Duldung nach § 60 a Absatz 2 Satz 3 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist (sog. Ausbildungsduldung). Für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, ist eine Teilnahme nur möglich, sofern sie aus einem der Länder mit guter Bleibeperspektive (derzeit: Eritrea und Syrien) kommen. Über Änderungen der anspruchs-/teilnahmeberechtigten Personengruppen aufgrund von Rechtsänderungen wird ergänzend berichtet und in einer Neufassung dieses Kataloges festgehalten.

Wer darf nicht teilnehmen?

  • Auszubildende schulischer Ausbildungen
  • Auszubildende während eines lfd. Asylverfahrens (mit Aufenthaltsgestattung), die nicht aus den Ländern mit guter Bleibeperspektive kommen (Eritrea und Syrien)
  • Auszubildende, die über kein B1 Sprachniveau verfügen und den Integrationskurs noch nicht absolviert haben (Der Integrationskurs ist in diesem Fall vorrangig vor einer berufsbezogenen Sprachförderung zu absolvieren)
  • Schülerinnen und Schüler der Berufseinstiegsschule und der Berufsfachschulen